Wenn einem der Staat hilft, Steuern zu sparen, dann sollte man es nutzen. Einkäufe in die freiwillige Vorsorge BVG für Selbständigerwerbende oder obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge BVG für Angestellte gehören seit Jahren zu den effizientesten und legalen Möglichkeiten Steuern zu sparen. Die Pensionskassenguthaben vieler SchweizerInnen weisen teils beträchtliche Lücken auf. Trotzdem werden diese einfach umzusetzenden Massnahmen nur von wenigen Versicherten (und Steuerzahlern) eingesetzt.
Die 1. BVG-Revision hat im Rahmen der Möglichkeiten betreffend Einkauf in die Pensionskasse für viele Steuerpflichtige grosse Vorteile gebracht. Auf die daraus resultierenden Möglichkeiten und Renditen soll hier näher eingegangen werden.
Der in der Pensionskasse versicherbare Lohn wird neu auf das Zehnfache der oberen Lohngrenze gemäss BVG-Obligatorium beschränkt und die Vorsorgeeinrichtungen können die Einkaufsmöglichkeit bis zu den vollen reglementarischen Leistungen vorsehen (Art. 79 b Abs. 1 BVG, Art. 60 a d BVV 2).
Dies führt in vielen Fällen zu deutlich höheren Einkaufsmöglichkeiten. Bei vielen Selbständigerwerbenden führt deshalb neu ein Wechsel der Vorsorgeform zu mit massiven Steuereinsparungen verbundenen Einkaufsmöglichkeiten. Die Höhe dieser Einkaufsmöglichkeiten für Angestellte und Selbständigerwerbende kann dem persönlichen Leistungsblatt entnommen oder einfach und rasch berechnet werden. Gleiches gilt für die daraus resultierende Steuereinsparung.
Die für die Pensionskasse-Einkäufe einzusetzenden Mittel können aus freien Vermögenswerten oder Erhöhungen von Hypotheken stammen. Mittels WEF-Vorbezug können diese Vorsorgegelder nach frühestens drei Jahren seit der Einzahlung (max. alle 5 Jahre) bis spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen wieder in Form eines Kapitalbezugs für selbstbewohntes Wohneigentum steuerbegünstigt bezogen werden.
Wurde in der Vergangenheit ein solcher Vorbezug gemacht, muss dieser vor einem Einkauf oder einer Nachzahlung in die Pensionskasse zurückbezahlt werden (gilt nicht für Bezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus der Säule 3a). Die damals bezahlten Steuern können vom Steuerpflichtigen zurückgefordert werden (Art. 79 b Abs. 3 und 4 BVG).
PK-Einkäufe reduzieren Ihre Steuerbelastung ganz erheblich. Vergleiche betreffend Steuerbelastungen vor und nach PK-Einkäufen, Gesamtrenditen aus Steuereinsparungen (Nach-Steuer-Renditen) und Berechnungen von Steuereinsparungen durch Anschluss an eine freiwillige Vorsorge BVG gegenüber einer grossen Säule 3a stehen als pdf-Dokument zum download bereit.
PK-Einkäufe für Angestellte und Selbständigerwerbende (PDF 236 KB)
PK-Einkäufe, WEF-Vorbezüge (PDF 218 KB)
Renditenvergleich (PDF 114 KB)
